Bisher haben sich deutsche Staatsbürger auf die Annahme verlassen, nach dem deutschen Erbrecht beerbt zu werden, denn maßgebend war allein die Staatsangehörigkeit des Erblassers.
Ein befreundeter Kollege, Dr. Thomas Rinne von der Frankfurter Kanzlei von Einem & Partner, hat mich auf eine wichtige Entwicklung in der EU-Gesetzgebung aufmerksam gemacht, die für im Ausland lebende Deutsche in Erbfragen entscheidend sein kann.
In Zukunft gilt das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts
Die EU hat allerdings grundlegende Änderungen des internationalen Erbrechts beschlossen, die ab dem 17.08.2015 gelten. Ab diesem Zeitpunkt werden sich Erbfälle nach dem Rechtssystem des Landes richten, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.
Nur ein Drittel der Deutschen errichtet ein Testament
Daher wird es für Deutsche mit Wohnsitz in Spanien noch wichtiger, rechtzeitig an die Gestaltung einer letztwilligen Verfügung zu denken.
Unterschiede gibt es europa- und weltweit insbesondere im Ehegatten- und Pflichtteilsrecht. In romanisch geprägten Ländern wie Frankreich, Italien, Spanien oder Belgien sind Erbverträge beispielsweise nicht zulässig.
Letztwillige Verfügung gibt Gestaltungsraum der Rechtslage
Die neue Rechtslage kann durch Gestaltung durchaus beeinflusst werden. Hierfür ist die Form einer letztwilligen Verfügung vorgeschrieben, also z.B. ein Testament, aus Gründen der Rechtssicherheit am Besten in notarieller Form.
EU-Erbrechtsverordnung hat globale Wirkung
Der neue Erbrechtsgrundsatz gilt auch, wenn der letze gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb der Europäischen Union lag, beispielsweise in den USA. Allerdings kann das außereuropäische Erbrecht auf das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zurückverweisen.
Abschließend sei zu bemerken, das Ausnahmen von der neuen EU-Regelung auch in Europa eintreten können, denn die drei Länder, das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark werden die EU-Erbrechtsverordnung bis auf weiteres nicht anwenden.