Das spanische Arbeitsrecht ist für seine im europäischen Vergleich sehr arbeitnehmerfreundliche Ausrichtung bekannt.
Die aktuelle volkswirtschaftliche Situation und der politische Druck anderer EU-Staaten haben kürzlich zu vielen Diskussionen und Debatten rund um das Thema „Arbeitsrecht“ in Spanien geführt, deren Ergebnisse sich in einer Reform niederschlagen.
Das Gesetzesvorhaben umfasst fünf wesentliche Punkte:
Die Entschädigung für eine ungerechtfertigte Entlassung
Die Entschädigung für eine ungerechtfertigte Entlassung soll von 45 Tagen Lohn pro Jahr der Betriebszugehörigkeit auf 33 Tage pro Arbeitsjahr gesenkt werden.
Ziel dieser Änderung ist es, unbegrenzte Arbeitsverträge zu fördern bei gleichzeitiger Senkung der Kosten potenzieller Entlassung.
Entlassung aus objektiven Gründen
Ferner wurde der Gesetzestext bezüglich der Entlassung aus objektiven (wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen) Gründen geändert. Objektive Gründe liegen laut Gesetz vor, wenn sich das Unternehmen in einer negativen Wirtschaftssituation befindet, welche die Entlassung angemessen und vernünftig begründbar macht.
Entlastung für Unternehmen für Entlassungen durch den Fondo de Garantía Salarial
Darüberhinaus soll eine staatliche Entlastung für Unternehmen für Entlassungen durch den Fondo de Garantía Salarial (FOGASA) eingeführt werden, welcher einen Teil der zu zahlenden Abfindungen in Höhe von acht Tagen Lohn für jedes Jahr im Unternehmen übernimmt.
Abweichung von den im Tarifvertrag bestimmten Löhnen
Die Bedingungen, die für eine Abweichung von den im Tarifvertrag bestimmten Löhnen erfüllt sein müssen, wurden nicht konkretisiert. Eine solche Abweichung darf laut neuem Gesetz nur eine zeitweise Lösung mit Ausnahmecharakter sein, welche Unternehmen in wirtschaftlich prekärer Lage vorbehalten bleibt.
Die maximale Frist von Werk- und Dienstverträgen
Die maximale Frist von Werk- und Dienstverträgen (befristete Arbeitsverträge) wurde von zwei auf drei Jahre erhöht. Die maximale Verlängerung von einem Jahr bleibt bestehen. Sollte der Arbeitnehmer darüber hinaus im Unternehmen verbleiben, geht sein Arbeitsvertrag in einen unbefristeten über.