Seit dem 1.1.2011 werden die Benachrichtigungen vom Finanzamt schrittweise vom Postweg auf den elektronischen Versand umgestellt. Von dieser Umstellung sind u. a. die spanische Aktiengesellschaft und GmbH (S.A. und S.L.) betroffen.
Das Finanzamt richtet einen elektronischen Briefkasten (genannt „DEH“ = Dirección Electrónica Habilitada) für das jeweilige Unternehmen ein und informiert es auf dem Postweg über dessen Einrichtung und Zugriffsadresse. Um auf die Benachrichtigungen zugreifen zu können, benötigt die Firma eine elektronische Unterschrift.
Neu gegründete Unternehmen werden automatisch in dieses System des Nachrichtenversands aufgenommen. Die Mitteilung über die Aufnahme erfolgt hier gleichzeitig mit Mitteilung der Steuernummer.
Wichtig zu wissen ist, wann eingehende Nachrichten als zugestellt gelten:
Zunächst gilt eine Benachrichtigung an dem Tag als zugestellt, an dem das Unternehmen auf den elektronischen Briefkasten zugreift und diese Nachricht öffnet. Wenn die Firma ihren elektronischen Briefkasten jedoch nicht einsieht und die eingegangenen Nachrichten nicht liest, gelten diese trotzdem nach 10 Kalendertagen als zugestellt.
Es gibt die Möglichkeit, sich eine Benachrichtigungs- Email an eine andere Emailadresse senden zu lassen, damit man merkt, wenn eine Nachricht im elektronischen Briefkasten eingeht. Diese Erinnerungs-Email ist jedoch rechtlich nicht verbindlich, d.h. man kann sich nicht darauf berufen, dass man die Erinnerungs- Email nicht erhalten hat, wenn diese nicht ankam und man aufgrund dessen eine Nachricht im elektronischen Briefkasten nicht gelesen hat.
Um sicherzugehen, keine Frist zu versäumen, sollte man daher mindestens alle 10 Kalendertage seinen elektronischen Briefkasten öffnen und prüfen, ob man neue Nachrichten vom Finanzamt erhalten hat.