Die Teilnahme von Aktionären an einer Hauptversammlung in Spanien ist in Art. 182 des Gesetzes der Kapitalgesellschaften geregelt.
Gegenwärtig gilt sie nur für Aktiengesellschaften (AG), wird aber voraussichtlich in der Zukunft auch für andere Arten von Gesellschaftsformen gültig sein. Um die Hauptversammlung in Spanien mittels telematischer Medien abzuhalten oder an ihr teilzunehmen ist es Voraussetzung, dass dies in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist. Unter telematische Medien versteht man z. B. das Internet, Telefon- und Mobilfunknetze.
Die telematischen Medien, die angewendet werden, müssen auf jeden Fall die Identität der Person, d.h. des Gesellschafters, Geschäftsführers bzw. Mitglied des Vorstandes garantieren.
Um die korrekte Abwicklung der Hauptversammlung in Spanien zu gewährleisten, werden in der Einberufung der Sitzung die Fristen, Formen und Modi der Ausübung der Rechte der Aktionäre festgelegt, die über telematischen Medien teilnehmen wollen.