Mit einem neuen Gesetz (ley 13/2009 de noviembre de 2009) wird der in Spanien geltende Höchstbetrag zur Einleitung des Mahnverfahrens in Spanien von EUR 30.000,00 auf EUR 250.000,00 erhöht.
In der Präambel des besagten Gesetze wird zwar eine Erhöhnung auf EUR 150.000,00 genannt, doch wird mit Art. 371 des besagten Gesetzes der Betrag des einschlägigen Artikels 812 der spanischen Zivilprozessordnung (LEC) auf EUR 250.000,00 erhöht. Sofern nicht noch eine nachträgliche Korrektur erfolgen sollte, ist m.E. von diesem Betrag auszugehen. Die Gesetzesänderung findet ab dem 04.05.2010 Anwendung.
Dies ist eine gute Nachricht für Gläubiger; sie können nunmehr das Mahnverfahren auch bei hohen Forderungen einleiten und so in Spanien das langwierige ordentlich Gerichtsverfahren vermeiden. Der Unterschied bei Kosten und Verfahrensdauer zwischen einem Mahnverfahren und einem Gerichtsprozess ist erheblich.