Am 05.07.2010 trat ein neues Gesetz zum Zahlungsverzug in Kraft [1]. Die Gesetzesreform ist Folge eines gesteigerten Zahlungsausfalls und -verzugs, sowohl seitens privater als auch öffentlicher Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise in Spanien stark angestiegen sind.
Das Gesetz 15/2010 bezieht sich vornehmlich auf Vertragsverhältnisse, die nach Inkrafttreten des Gesetzes, sprich ab dem 7. Juli 2010, geschlossen wurden.
Zahlungen zwischen privaten Unternehmen in Spanien
Es besagt, dass Zahlungen zwischen privaten Unternehmen innerhalb einer maximalen Frist von sechzig (60) Tagen ab Annahme der Ware oder Dienstleistung, unabhängig vom Rechnungsdatum, erfolgen müssen. Für frische und verderbliche Speisen gilt eine Zahlungsfrist von maximal dreiβig (30) Tagen. Bei Vertragsverhältnissen, die vor dem 07.07.2010 geschlossen wurden und eine höhere Zahlungsfrist als 60 Tage vorsehen, soll eine progressive Anpassung erfolgen, d.h. die maximale Zahlungsfrist soll bis Ende des Jahres 2011 fünfundachtzig (85) Tage, im Jahre 2012 fünfundsiebzig (75) Tage und ab dem 1. Januar 2013 sechzig (60) Tage betragen. Vertragliche Verlängerungen der Fristen sind als ungültig anzusehen.
Daneben haben Unternehmen ihre Zulieferer auf das jeweilige Zahlungsdatum hinzuweisen.
Zudem fand eine Änderung bei öffentlich rechtlichen Verträgen statt. Das Widerspruchsverfahren bei Zahlungsverzug der öffentlichen Verwaltung soll nach einer Frist von dreiβig (30) Tagen möglich sein und grundsätzlich erheblich vereinfacht werden. Auch diese Friständerung soll progressiv bis 2013 umgesetzt werden.
[1] Gesetz 15/ 2010 vom 5. Juli 2010 über Verzugsvorkehrungen im Handelsgeschäft, mit einer Änderung des Gesetzes (3/ 2004) vom 29. Dezember 2004. (Bundesgesetzblatt 6. Juli 2010)